Substitutionsprüfung
- Anwender von Gefahrstoffen müssen für jeden Gefahrstoff, falls keine geringe Gefährdung (§/ Abs. 9 GefStoffV) vorliegt, eine Substitutionsprüfung durchführen
- Dokumentation der Durchführung der Substitutionsprüfung
- Berücksichtigung des Wirkfaktors, der Umweltgefahr, der Feuergefahr und der Freisetzungsgefahr sowei der Ergebnissse der EMKG- Bewertung für Gefahrstoff und Substitut (Spalten- und Wirkfaktormodell)
- Begründung des Realisierungsgrades unter Berücksichtigung gesundheitlicher Gefährdungen, Gefährdungen der Umwelt sowie technischer und wirtschaftlicher Umsetzbarkeit
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